Wählbarkeit: Eine Gesetzes- und Verfassungsfrage

Die Wählbarkeit einer Person in ein Bündner Amt ist in der Grundordnung geregelt. Über die grundlegenden politischen Rechte, das kantonale Gemeindegesetz und die Gemeindeverfassung. Dank diesen dürfte es auch nicht zu einem «Fall Val Müstair» kommen.

Ein aktueller Streitfall im Val Müstair (siehe «Posta Ladina» vom 18. Oktober) wirft eine Grundsatzfrage auf, nämlich die der politischen Wählbarkeit.Darf eine Person, die ein operatives Amt innerhalb der Gemeinde ausübt, auch ein zweites operatives Amt übernehmen? Kann ein aufgrund von Ämterkumulationen entstehender Interessenskonflikt auch durch die Ausstandsklausel entschärft werden? Muss eine Amtsperson in der Gemeindefraktion leben, die sie politisch in einer Gemeindebehörde vertritt? Solche und ähnliche Fragen sind in Graubünden wieder aktuell geworden aufgrund der Gemeindevorstandskandidatur von Gabriella Binkert Becchetti für einen Gemeindevorstandssitz in der Fusionsgemeinde Val Müstair.
Selbst wenn es – in seltenen Fällen – Unwägbarkeiten geben mag: ein alltägliches Problem ist dasjenige der Wählbarkeit nicht, sagt Simon Theus vom kantonalen Amt für Gemeinden in Chur. Jedenfalls mag sich der stellvertretenden Leiter Projekte an keinen Gerichtsfall in dieser Sache erinnern. «Hie und da werden wir angerufen, wenn es um die Kandidatur eines Lehrers für ein Gemeindevorstandsamt geht», sagt Theus. In Beratungs- und Vermittlunsgesprächen würden dann das kantonale Gemeindegesetz und die Verfassung der jeweiligen Gemeinde konsultiert. «Ein gehäuftes Problem ist dies aber nicht». Auch der Churer Rechtsanwalt Otmar Bänziger hat sich in seiner langen Karriere als juristischer Berater einer Vielzahl von Bündner Gemeinden nicht oft mit dem Thema der Wählbarkeit befassen müssen und weiss von keinem Gerichtsfall in dieser Angelegenheit, weder auf kantonaler noch auf Bundesebene.
 

Artikel 21 des Gemeindegesetzes

Wie Theus zitiert Bänziger das kantonale Gemeindegesetz. In Artikel 21 steht dort geschrieben: «Ein ständiger Gemeindeangestellter kann der unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Er kann jedoch mit beratender Stimme zu den Verhandlungen zugezogen werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sein.» Der Rechtsanwalt verweist zudem auf Artikel 22, in welchem die Ausschlussgründe aufgelistet sind: «Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören. In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.»
 

Verschärfende Gemeindeverfassung

Diese in den Gemeindeverfassungen verankerten weiteren Ausschlussgründe dürfen aber – so Bänziger – im Vergleich zum kantonalen Gemeindegesetz allenfalls restriktiverer Natur sein, also einen verschärfenden, strengeren Charakter haben, nie aber laxer sein als das übergeordnete Recht. Der Rechtsanwalt nennt als klassisches Beispiel die Wählbarkeit eines Lehrers in den Gemeindevorstand. Wo dieser einem Schulrat unterstehe, also einer eigens vom Stimmvolk gewählten Behörde, sei kein direktes Abhängigkeitsverhältnis zum Gemeindevorstand vorhanden und damit die Wählbarkeit gegeben.
 

Rücktritt löst allfälliges Problem

Der Rechtsanwalt kennt den juristischen Streitfall im Val Müstair nicht im Detail und hat auch nicht den Wortlaut der Verfassung der Fusionsgemeinde im Kopf. Wenn aber die Gemeindevorstandskandidatin bekannt gebe, dass sie bei einer allfälligen Wahl in den Vorstand von ihrer bisherigen Funktion als Biosphärendirektorin zurücktrete, bestehe a priori kein Grund, sie wegen der Unvereinbarkeit von Ämtern von den Wahlen auszuschliessen.

 

Autorin: Marie-Claire Jur

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