Der Bundesgesetzgeber hat die Quellenbesteuerung revidiert. Mit der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes erfolgt eine Anpassung an das zwingende Bundesrecht. Ansässige quellensteuerpflichtige Personen mit einem Bruttoeinkommen von mindestens 120 000 Franken unterliegen wie bisher der obligatorischen nachträglichen Veranlagung. Alle übrigen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können neu einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung stellen. Tun sie das, erhalten sie in der Folge eine Steuererklärung. Darin müssen sie sämtliche Einkünfte sowie das gesamte Vermögen deklarieren. Dafür stehen ihnen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie den ordentlich besteuerten Personen zu. Im Ausland ansässige Quellensteuerpflichtige, wie beispielsweise Grenzgänger, können ebenfalls den Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens 90 Prozent der weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind.

Umsetzung politischer Vorstösse
Mit ihrem Fraktionsauftrag will die SVP Graubünden in Zukunft die elektronische Einreichung der Steuererklärung auch ohne Unterschrift ermöglichen. Um dies zu erreichen, soll eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Aufgrund des Fraktionsauftrags der FDP Graubünden hat die Regierung die Höhe der Besteuerung von Kapitalabfindungen auf Vorsorgegeldern überprüft. Ein Vergleich mit ausgewählten Kantonen führt zur Erkenntnis, dass der Kanton Graubünden bei höheren Kapitalbezügen von nicht verheirateten Personen nicht konkurrenzfähig ist. Die Regierung schlägt deshalb vor, den Höchstsatz bei den höheren Kapitalbezügen dieser Personen zu reduzieren.

Negative Teuerung
Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Juli eines Kalenderjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um drei Prozent oder ein Mehrfaches davon ab, erhöhen sich verschiedene Abzüge für das nächste Kalenderjahr um drei Prozent oder ein Mehrfaches davon. Im Juli 2019 lag der LIK bei 103,6 Prozent, so dass im Steuerjahr 2020 eine Teuerungsanpassung erfolgt. Ende Mai 2020 lag der LIK bei 102,7 Prozent. Sollte der LIK im Juli des laufenden Jahres immer noch unter 103 Prozent liegen, was angesichts der COVID-19-Pandemie nicht unwahrscheinlich ist, wären die Voraussetzungen für eine Teuerungsanpassung für das Jahr 2021 nicht erfüllt. Konkret hiesse dies, dass beispielsweise die Kinderabzüge und die Abzüge für Krankenkassenprämien reduziert und die Progression in der Einkommenssteuer erhöht würden. Nach Ansicht der Regierung wäre eine solche Steuererhöhung gerade in der jetzigen Situation rund um die COVID-19-Pandemie kaum nachvollziehbar. Neu soll deshalb ein Ausgleich der kalten Progression auch dann erfolgen, wenn die einmal erreichte Schwelle von drei Prozent nicht mehr erreicht wird. Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Oktobersession 2020 beraten.

(Staka)