Dies teilt die Standeskanzlei mit.
Die Kompetenz des Bundesrats zum Erlass der beschlossenen Massnahmen ergibt sich gemäss der Mitteilung aufgrund der gestützt auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) bezeichneten besonderen Lage. «Auch im Kanton Graubünden hat die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Personen erneut stark zugenommen. Die Regierung erachtet es daher aus führungstechnischer Sicht als angezeigt, die Lage gestützt auf das Bevölkerungsschutzsgesetz als besonders zu bezeichnen», heisst es.
Die Fallzahlen im Kanton zeigten deutlich, dass die Anzahl der mit Coronavirus infizierten Personen regionenübergreifend zunehme. Die Bezeichnung der besonderen Lage gewährleistet einerseits ein innerkantonal einheitliches Vorgehen und ermöglicht andererseits adäquate Massnahmen auf einen lokal oder regional begrenzten, rasch auftretenden Anstieg der Fallzahlen. Entsprechend haben die Gemeinden ihre Gemeindeführungsstäbe einzusetzen.
Dem Gesundheitsamt obliegt die Steuerung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Es wird zu Gunsten der Gemeinden einen Katalog an zusätzlichen Massnahmen zur gezielten Eindämmung von lokal oder regional rasch zunehmenden Virusansteckungen erstellen. Die Gemeinden können diese Massnahmen bei Bedarf nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt auslösen.

Autor: staka

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