30.10.2025
Gemeinde:
St. Moritz
Gesuchstellerin:
Engadin St. Moritz Mountains AG
Via San Gian 30
7500 St. Moritz
Gegenstand / BehiG-Massnahmen:
Im Rahmen elektromechanischer Umbauarbeiten, baulicher Anpassungen im Inneren sowie Instandsetzungen an den Standseilbahnen sind ebenfalls Massnahmen / Anpassungen vorgesehen, um die Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigung zu gewährleisten. Ein entsprechender Sachverständigenbericht zu den geplanten Massnahmen liegt öffentlich auf.

Bei der 1. Sektion ist von der Betreiberin auf Grundlage der durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) erfolgten Interessenabwägung zur Verhältnismässigkeit nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) für Personen mit alters- oder behinderungsbedingter Gehbeeinträchtigung (mit oder ohne Rollstuhl) als Ersatzmassnahme bis auf Weiteres ein Shuttledienst für die Weiterbeförderung bis zur Mittelstation auf der 2. Sektion anzubieten. Dieser Shuttledienst ist zum gleichen Tarif anzubieten wie die Fahrt mit der 1. Sektion. Für die Abfahrt / Ankunft in St. Moritz wird die Betreiberin eine geeignete Örtlichkeit in St. Moritz definieren und öffentlich im Fahrplan publizieren lassen. Eine Anpassung mit verhältnismässigem Aufwand für einen entsprechend barrierefreien Zugang ist bei der 1. Sektion nicht möglich.

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 sind bis zum abgeschlossenen Umbau / bis zu den umgesetzten BehiG-Massnahmen folgende Überbrückungsmassnahmen zu genehmigen:

Auf der 1. Sektion:
Die oben erwähnte Ersatzmassnahme gilt per sofort auch als Überbrückungsmassnahme und ist von der Betreiberin umzusetzen.

Auf beiden Sektionen:
Bis zum Abschluss der entsprechenden Anpassungen ist auf beiden Sektionen für alle Personen mit Einschränkungen (dies schliesst ebenfalls Personen mit Sehbeeinträchtigungen mit ein) Hilfestellung durch das Personal der Betreiberin anzubieten. Die dafür erforderliche Voranmeldungsfrist ist auf maximal 2 Stunden begrenzt (Stillstand dieser Anmeldefrist ausserhalb der Betriebszeiten der Seilbahnanlagen). 

Diese Überbrückungs- und Ersatzmassnahmen samt Voranmeldungspflicht sind in den Online- und Offlinefahrplänen sowie via weitere geeignete Kanäle (Website des Unternehmens, allfällig «Inclusive App» der Schweizerischen Bundesbahnen) zu kommunizieren. 
UVP-Pflicht:
Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) 
 UVP-pflichtig. Vorliegend wird auf eine UVP aufgrund des Umbaugegenstands verzichtet (Art. 2 UVPV). 
Verfahren:
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sofern das Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das BAV.
Öffentliche Auflage / digitale Einsichtnahme der Gesuchsunterlagen:
Die Planunterlagen können vom 30. Oktober bis 1. Dezember 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde St. Moritz eingesehen werden.
Aussteckung:
Eine Aussteckung der baulichen Anpassungen im Inneren der Stationen ist nicht vorgesehen.

Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. 

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach 
 Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).

Einsprachen sind schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt für Verkehr vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Daniel Buschauer