20.11.2025
1.    Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna hat anlässlich seiner Sitzung vom 18.11.2025 gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG nachfolgend aufgeführte Verkehrsbeschränkung auf Gemeindegebiet Celerina/Schlarigna beschlossen:

Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13, (2.03, 2.04))
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten, Anlieferungen Coop sowie mit Bewilligung der Gemeinde gestattet
-       Celerina, Via San Gian, zwischen der Verzweigung Via Bambas-ch und der Chesa Sur Punt, Koordinaten: 2786322 1154176 und 2786163 1154205
 
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, (2.03, 2.04, 2.06))
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet
-       Celerina, Vietta Grevas, zwischen den Verzweigungen Via Bambas-ch und Straglia da Sar Josef, Koordinaten: 2786037 1153906 und 2786032 1154140
 
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, (2.03, 2.04, 2.06))
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten sowie mit Bewilligung der Gemeinde gestattet
-       Celerina, Via Lavinas und Vietta Plazzöls, ab Brücke Schlattain Richtung Norden, Koordinaten: 2785491 1154569
 
Halten verboten (Sig. 2.49)
Zusatztafel: Beidseits der Strasse
Der Umschlagplatz vor der Skiwiese wird in das Halteverbot integriert
-       Celerina/Schlarigna, Vietta Chasauns und Via Chalchera, ab Haus Via Chalchera Nr. 3 sowie ab Verzweigung Vietta Chasauns 
– Vietta Schlattain bis Verzweigung Truoch dal Runel, Koordinaten 2785499 1154211, 2785583 1154182, 2785500 1154158

2.    Diese Massnahme tritt nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation in Kraft.

3.    Gegen vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vorliegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna
Celerina, 20. November 2025