Gemäss Art. 39 des Baugesetzes der Gemeinde Celerina/Schlarigna sind Bäume und Sträucher, welche an öffentlichen Strassen, Wege und Plätze anstossen, so zurückzuschneiden, dass keine Behinderung des Verkehrs und der Strassenräumung entstehen kann. Diese Arbeiten sind bis zum 31. Oktober 2026 auszuführen. Nach diesem Datum wird die Gemeinde die Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen. |
GEMEINDEBAUAMT CELERINA/SCHLARIGNA Celerina, 25. August 2026 |