Anlässlich seiner Sitzung vom 3. August 2011 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des
kantonalen Raumplanungsgesetzes über das ganze Baugebiet eine Planungszone erlassen mit dem
Ziel, den Art. 8 „Bauzone mit rechtskräftiger Quartierplanung“ des Baugesetzes der Gemeinde
Silvaplana, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG),
anzupassen bzw. aufzuheben. Insbesondere was die Tabelle und die Umrechnung des
Gebäudevolumens (GV) zu Bruttogeschossfläche (BGF) betrifft (RB Nr. 1728). Im Zuge der
Baugesetzrevision konnte die Ausarbeitung dieses Artikels noch nicht abgeschlossen werden.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat deshalb, auf Antrag des
Gemeindevorstandes, die bereits bestehende Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum
3. August 2027 verlängert.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser
entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den
rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Publikation Beschwerde bei der Regierung
erhoben werden.
Der Gemeindevorstand Silvaplana
Silvaplana, 2. September 2026
kantonalen Raumplanungsgesetzes über das ganze Baugebiet eine Planungszone erlassen mit dem
Ziel, den Art. 8 „Bauzone mit rechtskräftiger Quartierplanung“ des Baugesetzes der Gemeinde
Silvaplana, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG),
anzupassen bzw. aufzuheben. Insbesondere was die Tabelle und die Umrechnung des
Gebäudevolumens (GV) zu Bruttogeschossfläche (BGF) betrifft (RB Nr. 1728). Im Zuge der
Baugesetzrevision konnte die Ausarbeitung dieses Artikels noch nicht abgeschlossen werden.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat deshalb, auf Antrag des
Gemeindevorstandes, die bereits bestehende Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum
3. August 2027 verlängert.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser
entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den
rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Publikation Beschwerde bei der Regierung
erhoben werden.
Der Gemeindevorstand Silvaplana
Silvaplana, 2. September 2026