Im Mai 2025 verzeich­nete der Kanton Graubünden 1414 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1,3 Prozent entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1537 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 836 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbil­dungs- und Beschäftigungsmassnah­men teilnehmen oder Zwischenver dienstarbeit leisten, sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Mai 2025 wurden 2250 Stellensuchen­de registriert. Gegenüber dem Vormo­nat mit 2463 Stellensuchenden ist auch diese Zahl gesunken.

Von den 1414 Arbeitslosen waren 616 Frauen und 798 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeich­neten das Gastgewerbe (501), der Detailhandel (113), das Gesundheits- und Sozialwesen (91), das Baugewerbe (87), der Verkehr und Transport (67) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (58). Im Mai 2025 wurden 58 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormo­nat mit 58 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl nicht verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 130 101 auf 127 944 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2,8 Prozent. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70 957 nichtarbeitslose Stellensuchen­de registriert. Ende Mai 2025 verfügten insgesamt sieben Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädi­gung abrechnen zu können. Maximal könnten 122 Arbeitnehmende betrof­fen sein.

Gegenüber dem Vormonat mit neun Betrieben und 403 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe leicht gesunken und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden stark gesunken. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbei­tenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen. KIGA