In seiner Stimmrechtsbeschwerde behauptet Widmer, dass die Abstimmungsbotschaft den Anforderungen von Artikel 34 der Bundesverfassung nicht erfüllt, da sie die Stimmberechtigten nicht sachlich, ausgewogen, vollständig und objektiv über die Abstimmungsvorlage informiere und somit die unverfälschte Willensbildung beeinträchtige. Deshalb sei die Durchführung der Volksabstimmung vom 17. August zu unterbinden bzw. falls schon durchgeführt, aufzuheben. Er stellt zudem fest, dass seine politischen Rechte sowie jene der Stimmberechtigten der Trägergemeinden verletzt werden.