Im Juli 2025 verzeich­ne­te der Kanton Graubünden 1156 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1,1 Prozent entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1160 Arbeitslosen hat sich die Arbeitslosenzahl so gut wie nicht verändert. Zusätzlich wurden 867 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäf­ti­gungsmassnahmen teilnehmen, Zwischenverdienstarbeit leisten oder lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen.

Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensu­chenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juli 2025 wurden 2023 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2024 Stellensuchenden hat sich auch diese Zahl so gut wie nicht verändert.
Von den 1156 Arbeitslosen waren 473 Frauen und 683 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeich­neten: das Gastgewerbe (206), das Gesundheits- und Sozialwesen (109), der Detailhandel (97), das Baugewerbe (83), freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (73) sowie der Verkehr und Transport (70).

Im Juli 2025 wurden 73 Langzeitar­beitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 58 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gestiegen.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 126 877 auf 129 154 angestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2,7 Prozent. Zusätzlich wurden gesamtschwei­zerisch 80 287 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Ende Juli verfügten insgesamt sechs Betriebe über eine laufende Bewilli­gung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 117 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit fünf Betrieben und 108 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden leicht gestiegen.

Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzar­bei­tenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.
Medienmitteilung KIGA