Die Stimmberechtigten der elf Engadiner Trägergemeinden des Regionalflughafens Samedan hatten am 17. August über zwei Anträge zu entscheiden: einerseits über die Aufhebung des Beschlusses der Volksabstimmung vom 26. März 2017 betreffend die Erneuerungsinvestitionen in die Infrastruktur des Flughafens Samedan; andererseits über die Finanzierungsbeiträge der Trägergemeinden zur Erneuerung des Flughafens.

Im Vorfeld der besagten Abstimmung war beim Obergericht des Kantons Graubünden Stimmrechtsbeschwerde erhoben worden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Volksabstimmung vom 17. August sei auszusetzen beziehungsweise aufzuheben. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Abstimmungsbotschaft die Stimmberechtigten nicht sachlich, ausgewogen, vollständig sowie objektiv informiere. Daher sei die unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt.

Klares Resultat
In seinem Urteil vom 21. November weist das Obergericht gemäss einer Medienmitteilung die Stimmrechtsbeschwerde ab. In Bezug auf den Antrag der Abstimmungsvorlagen bemängelte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Abstimmungsbotschaft keine Ausführungen zu den Gründen für das Scheitern des Erneuerungsprojekts von 2017 enthalte. Dazu erklärt das Gericht, dass Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung nur dann zur Aufhebung der Abstimmung führen, wenn die strittigen Unregelmässigkeiten erheblich und geeignet waren, das Abstimmungsergebnis massgeblich zu beeinflussen. Nach Auffassung des Gerichts war dies nicht der Fall: Die Abstimmung vom 17. August ging bezüglich des Antrags 1 angesichts des Ja-Stimmen-Anteils von 74,14 Prozent sehr deutlich aus. «Unter diesen Umständen fällt die Möglichkeit, dass die Abstimmung selbst mit den unterbliebenen Ausführungen betreffend das Scheitern des Erneuerungsprojekts von 2017 anders ausgefallen wäre, für das Obergericht nicht ernsthaft in Betracht», heisst es.

Genügende Grundlagen
Im Zusammenhang mit dem Antrag 2 beanstandete der Beschwerdeführer unter anderem, dass sich aus der Abstimmungsbotschaft nur ungenügend ergebe, welche Investitionen beziehungsweise Etappen Teil der Abstimmungsvorlage bildeten. Zudem würden Angaben zu den Kosten für die Etappe 2a auf einer ungenügenden Grundlage beruhen und die finanziellen Risiken in der Abstimmungsbotschaft nicht im erforderlichen Umfang dargelegt.

Das Obergericht teilt auch diese Auffassung nicht. Gesamthaft kommt es zum Schluss, dass die Abstimmungsvorlage 2 betreffend Betrieb, finanzielle Risiken sowie Ertrags- und Finanzströme keine wesentlichen, für die freie Willensbildung der Stimmberechtigten relevanten Aspekte unterdrückt. So war in der Abstimmungsbotschaft hinreichend klar umschrieben, dass sich der Antrag 2 und somit der Verpflichtungskredit über 68,5 Millionen Franken einzig auf die Etappe 2a mit den Ersatzneubauten und Sanierungen, welche bis zum Jahr 2031 durchgeführt werden müssen, bezieht. Entsprechend war in der Abstimmungsbotschaft mit der nötigen Klarheit auch dargelegt, dass sich die Vorlage nicht auf den Neubau des Heliports und die Sanierung von weiteren Infrastrukturen ab 2031 bezog.

Einheit der Materie nicht verletzt
Weiter wurde gemäss dem Obergericht der Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletzt durch den Umstand, dass die Ersatzneubauten und die Sanierungen in eine Etappe 2a (bis 2031) und eine Etappe 2b (nach 2031) unterteilt wurden, zumal dafür hinreichende sachliche Gründe vorlagen. Und selbst wenn dies der Fall wäre und gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Entwicklung in den Abstimmungserläuterungen deutlicher hätten thematisiert werden müssen, wäre angesichts der Differenz von immerhin 392 Stimmen (2443 Ja-Stimmen gegen 2051 Nein-Stimmen) von der Aufhebung der Abstimmung abzusehen.

Frage des Weiterzugs noch offen

Das Urteil vom 21. November 2025 ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden. Ob Cornel Widmer aus S-chanf, er hat die Stimmrechtsbeschwerde eingereicht, das Urteil weiterziehen wird, konnte er am Mittwoch auf Anfrage noch nicht sagen. Er müsse das Urteil zuerst sauber analysieren. «Wenn ich das Gefühl habe, das Obergericht hat im Sinne einer informierten Stimmbürgerschaft entschieden, werde ich wohl auf einen Weiterzug verzichten. Wenn nicht, könnte ich mir einen solchen vorstellen. 

Das Urteil vom 21. November 2025 ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Medienmitteilung Obergericht Graubünden/ep
Foto: Gian Andri Salis