22.09.2020
1. Ort und Frist der Auflage
Das Auflageprojekt liegt vom 22. September bis 21. Oktober 2020 auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Celerina, Via Maistra 97, sowie beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden, beim Verwaltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Aufgrund der geltenden COVID-19-Massnahmen ist die Einsichtnahme in die Unterlagen beim Verwaltungsgebäude Sinergia nur nach vorgängiger telefonischer Anmeldung beim Empfang möglich. Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.anu.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.

2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teile des Auflageprojektes:
- Gesuch um Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer.
- Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie nach Art. 19 des Kantonalen Fischereigesetz.
- Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung.
- Rodungsgesuch nach Art. 5 ff des Bundesgesetzes über den Wald
- Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme von der Beachtung der Baulinie nach Art. 18 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden

3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben inner-halb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

4. Einsprachen
4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprachebe-rechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für die spezialgesetzlichen Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Amt für Natur und Umwelt Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.

Amt für Natur und Umwelt

Remo Fehr
Amtsleiter
Celerina, 22. September 2020