27.04.2021
Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 2. März 2021 mit Beschluss Nr. 215 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 26. August 2020 beschlossene Teil-Revision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt:
Auflageakten - Baugesetz
Art. 31
- Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Wintersportzone
Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur, Beschwerde erhoben werden.
S-chanf, den 27. April 2021
Der Gemeindevorstand