02.09.2021
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der an der Gemeindeversammlung vom 15. Juli 2021 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt.

Gegenstand: Teilrevision der Ortsplanung, Gewässerräume

Auflageakten: – Zonenplan 1:2500 Samedan Nord Änderungsplan
– Zonenplan 1:2500 Samedan Zentrum Änderungsplan
– Zonenplan 1:2500 Samedan Süd Änderungsplan
– Zonenplan 1:2500 Samedan Nord Informationsplan
– Zonenplan 1:2500 Samedan Zentrum Informationsplan
– Zonenplan 1:2500 Samedan Süd Informationsplan
– Planungs- und Mitwirkungsbericht

Auflagefrist: 30 Tage (vom 03. September 2021 bis 04. Oktober 2021)

Auflageort / Zeit: Gemeindehaus Samedan, Plazzet 4, 7503 Samedan, Publikationsraum im EG, während den geltenden Öffnungszeiten.
Die Auflageakten können zusätzlich auch als PDF-Dokumente unter www.samedan.ch unter der Rubrik
amtliche Publikationen eingesehen werden.

Planungsbeschwerden: Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.

Umweltorganisationen: Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
Namens des Gemeindevorstandes
Gian Peter Niggli, Gemeindepräsident
Claudio Prevost, Gemeindeschreiber
Samedan, 27. August 2021