22.01.2022
Der Gemeindevorstand erlässt nach Abklärung der Wohnsituation gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über alle Grundstücke innerhalb der Bauzone zur Vermeidung von unerwünschten Entwicklungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) eine Planungszone.

Ziele der Revision:
- Erhaltung des bezahlbaren Wohnraums für die ortsansässige Bevölkerung (Personen mit Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in der Gemeinde)
- Schaffung von neuem bezahlbarem Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung
- Erhaltung und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für die im Gastgewerbe und in Gewerbebetrieben der Gemeinde tätigen Personen
- Erhaltung eines attraktiven, belebten Siedlungszentrums Sils

Mögliche Massnahmen zur Erreichung des Planungsziels:
- Vorschriften zur Einschränkung der Nutzung und Umnutzung sowie Änderung von altrechtlichen Wohnungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ZWG
- Änderung bzw. Verschärfung der Vorschrift über die Dauer der Erstwohnungspflicht von bestehenden Erstwohnungen im Sinne von Art. 5 des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes
- Förderung oder Schaffung von bezahlbaren Erstwohnungen für die ortsansässige Bevölkerung durch die Gemeinde

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die geplanten Massnahmen erschweren oder diesen entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den geplanten Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweiligen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an diesen anzupassen.

Die Planungszone gilt ab sofort bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Kantons.

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Sils, 22. Januar 2022
DER GEMEINDEVORSTAND
SILS i.E/SEGL