30.06.2022
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2022 gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) eine

Planungszone

mit folgenden Zielsetzungen erlassen:

• Erhaltung und Förderung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung auf der Grundlage von Art. 3 und 12 ZWG: Insbesondere Prüfung und Erlass von allfälligen Massnahmen im Sinne von Art. 12 ZWG zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen im Zuge von baulichen Massnahmen und Zweckänderungen mit Bezug auf die Nutzung altrechtlicher Wohnungen und Übergangswohnungen sowie Prüfung der Einführung von Erstwohnungsanteilen bei baulichen Massnahmen an altrechtlichen Wohnungen und Übergangswohnungen.

• Schutz der laufenden allgemeinen Revision des Baugesetzes und der Pläne der Grundordnung, insbesondere in Bezug auf beabsichtigte Änderungen an den Bauzonen und anderen Nutzungszonen sowie in Bezug auf die haushälterische Bodennutzung, die Gestaltungsbereiche und Gestaltungsobjekte sowie die Gestaltung von Bauvorhaben.

Die Planungszone gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Celerina/Schlarigna.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben und Zweckänderungen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Die Planungszone gilt ab sofort bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Kantons.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweiligen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an diesen anzupassen.

Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden.

Die Publikation der Planungszone erfolgt im Amtsblatt des Kantons Graubünden und in der Engadiner Post.
Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna
Celerina, 30. Juni 2022