04.02.2020
Anlässlich seiner Sitzung vom 8. Februar 2010 hat der Gemeindevorstand beschlossen, über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone zu erlassen mit dem Ziel, die schützenswerten Bauten und Anlagen in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen, um sie auf diese Art und Weise definitiv zu schützen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales mit seiner Departementsverfügung vom 27. Januar 2020 die seit 8. Februar 2010 geltende Planungszone bis am 8. Februar 2022 verlängert.
St. Moritz, 4. Februar 2020
Im Auftrag des Gemeindevorstandes Bauamt St. Moritz