19.10.2023
In der Sitzung vom 27. März 2023 hat der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) nachfolgend aufgeführte Verkehrsbeschränkung auf Gemeindegebiet Celerina/Schlarigna beschlossen:

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
(Sig. 214 [Sig. 2.03, Sig. 2.04, Sig. 2.06])
Zusatztafel: Ausgenommen Zubringerdienst

Betroffene Strassen: - Giassa da la Baselgia ab der Plazza da la Staziun
- Vietta Seglias ab dem Parkplatz Volg
- Giassa dal Clucher ab der Via Maistra
- Cuort Tschat ab der Kreuzung Cuort Tschat / Giassa Sur in
Richtung Kirche Bel Taimpel

Die Verkehrsbeschränkung wurde am 16. August 2023 von der Kantonspolizei genehmigt.

Diese Massnahme tritt nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation in Kraft.

Gegen die vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vorliegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna
Celerina, 19. Oktober 2023