07.03.2019
Anlässlich seiner Sitzung vom 4. März 2019 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:
a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018.
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2., Handlungsanweisungen).
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben:
• unüberbaute Flächen einer Wohn-, Misch- und Zentrumszone beansprucht, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen (insbesondere potenzielle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rahmen des Richtplans sowie gemäss eigener Erhebung der Gemeinde) oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten,
• potenzielle Verdichtungs- und Erneuerungsgebiete betrifft, oder
• nicht mindestens 80 Prozent der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert.
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen bis zum 28. Februar 2021. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch, Der Präsident: Jakob Stieger, Der Gemeindeaktuar: Urs Niederegger
7522 La Punt Chamues-ch, 8. März 2019