19.05.2020
Lawinenverbauung und künstliche Lawinenauslösung Clüx, Gemeinde Pontresina
Auflageprojekt vom März 2020
1. Ort und Frist der Auflage Das Auflageprojekt liegt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) vom 20. Mai 2020 bis 18. Juni 2020 beim Amt für Wald und Naturgefahren, Loëstrasse 14, 7000 Chur, sowie auf der Gemeindeverwaltung Pontresina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina, während den Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.wald-naturgefahren.gr.ch > Aktuelles einge-sehen und heruntergeladen werden.
2. Verfügungsbeschränkung Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt (Art. 17 Abs. 1 KWaG).
3. Einsprachen 3.1 Legitimation Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 KWaG).
3.2 Einwendungen Es können geltend gemacht werden:
a) Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang (Art. 18 Abs. 3 lit. a KWaG);
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben (Art. 18 Abs. 3 lit. b KWaG). Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren (Art. 20 Abs. 1 KWaG).
3.3 Frist und Adressat Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV) zu beachten.
4. Auskünfte Auskünfte zum Auflageprojekt erteilt das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Südbünden (Gian Cla Feuerstein) während den Büroöffnungszeiten (Tel. 081 257 50 90).
Chur, 14. Mai 2020
Amt für Wald und Naturgefahren
Der Kantonsförster, Reto Hefti