09.03.2020

Bauvorhaben für Mobilfunkanlagen

Bekanntlich regt sich vielerorts Widerstand besorgter Anwohnerinnen und Anwohner gegen geplante Sendeanlagen zur Versorgung mit der neuen Mobilfunktechnologie 5G. Die Bedenken gegenüber einer neuen Generation von Mobilfunk und der Widerstand gegen neue Anlagen stehen in einem gewissen Widerspruch zum digitalen Nutzungsverhalten und der Übertragung immer grösserer Datenströme. Im Zusammenhang mit Bauvorhaben für Mobilfunkanlagen wurde auch der Gemeindevorstand mit Beschwerden und der Forderung nach einem Moratorium konfrontiert. Die rechtlichen Grundlagen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sind technologieneutral formuliert. Die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk (2G, 3G, 4G und 5G). Die NISV begrenzt die Intensität der Strahlung mit Grenzwerten, die sich nach der verwendeten Frequenz unterscheiden. Mit anderen Worten: entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit ist, dass die Grenzwerte eingehalten sind und nicht, um welche Technologie es sich handelt. An der Bewilligungspraxis für Sendeanlagen ändert sich mit der neuen Mobilfunktechnologie 5G deshalb nichts. Für Fragen bezüglich der Strahlung von Sendeanlagen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit ist ausschliesslich der Bund zuständig. Kantonale oder gar kommunale 5G-Moratorien aufgrund von Auswirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit sind nicht bundesrechtskonform. Das Amt für Natur und Umwelt Graubünden prüft, ob die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung beim jeweiligen Bauvorhaben eingehalten werden. Sofern alle übrigen Vorgaben des geltenden Bau-, Planungs- und Umweltrechts erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.

Petition gegen Zaun Regionalflughafen

Gegen den Bau eins Sicherheitszauns rund um das Areal des Regionalflughafens Samedan wurde eine Petition lanciert. Die Standortgemeinde Samedan wurde von den Petitionären um offizielle Unterstützung der Petition ersucht. Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt, Objektblatt Regionalflughafen Samedan, hat der Gemeindevorstand zur integralen Umzäunung Stellung genommen. Darin hat er zwar seine Bedenken dazu zum Ausdruck gebracht und betont, dass es um eine Güterabwägung zwischen Risiken und Sicherheit des Flugbetriebes einerseits und dem Erhalt des Landschaftsbildes einer vom Tourismus stark geprägten Region andererseits geht. Auch die Aspekte der Verhältnismässigkeit und die Kosten-Nutzen-Überlegungen wurden angesprochen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die mit einem Zaun zusätzlich realisierbare Sicherheit für den Flugbetrieb in einem vertretbaren Verhältnis zu den negativen Auswirkungen zulasten der Allgemeinheit, der Standortgemeinde und der Region steht, von den verantwortlichen Entscheidungsträgern sorgfältig geprüft werden müsse.  Der Gemeindevorstand hat demnach zwar seine Vorbehalte zur integralen Umzäunung des Flughafenareals deponiert, sich aber nicht wie von den Petitionären gefordert, kategorisch dagegen ausgesprochen, sondern auch sein Verständnis für die sicherheitstechnischen Ansprüche der Flughafenbetreiberin und dem Wunsch nach grösstmöglicher Sicherheit geäussert. Insofern hat der Gemeindevorstand entschieden, nicht als Petitionär aufzutreten. Unabhängig davon muss eine Gemeindebehörde bei der öffentlichen Meinungsbildung Zurückhaltung üben und darf nicht in unzulässiger Weise Einfluss darauf nehmen, zumal der Gemeindevorstand im Genehmigungsverfahren zumindest eine mitwirkende Rolle einnehmen wird.

ESTM AG, Stellungnahme zur Revision der Statuten und zur Strukturanpassung

Zur vorgesehenen Statutenänderung der ESTM AG und deren Strukturanpassung hat der Gemeindevorstand Stellung genommen. Kleine, konsequent nach fachlichen und anspruchsgruppen-bezogenen Kriterien zusammengesetzte Verwaltungsräte erzielen die besten Ergebnisse. Betreffend Zusammensetzung des VR wurde deshalb im Interesse der Effizienz und Effektivität darauf plädiert, dass der VR nicht mehr als 5 Mitglieder aufweisen soll. Dass die Mitglieder des VR nebst der Branchenkompetenz auch fachliche, methodische wie auch personale und soziale Kompetenzen abdecken müssen, ist eine Grundvoraussetzung für die Funktion als VR-Mitglied. Die Wahlvoraussetzungen für den VR sind stufengerecht in einem separat zu erstellenden Anforderungsprofil zu definieren und gehören nicht in die Statuten. Mit Blick auf eine kritische System-Reflexion ist es zu empfehlen, auch Personen von ausserhalb der Destination in das Führungsorgan zu wählen. Dadurch können kritische Distanz und auch Aussensicht kombiniert werden.

An der aktuellen Struktur soll im Grundsatz festgehalten werden. Namentlich soll das Aktionariat unverändert auf die Gemeinden beschränkt werden, so wie es die Stimmberechtigten seinerzeit auf der Basis eines intensiven Meinungsbildungsprozesses beschlossen hatten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sind zwar punktuelle Mängel zu Tage getreten. Diese lassen sich allerdings durch gezielte Korrekturen der Statuten beheben, ohne das von den Stimmberechtigten aller Gemeinden genehmigte Grundkonstrukt der ESTM untergraben zu müssen. Letztendlich muss die Destination über eine verbindlich formulierte Destinationsstrategie und eine durch die Partner getragene Marketingstrategie verfügen. Die Erreichung dieses Ziels setzt nicht eine Öffnung des Aktionariates voraus, sondern den Transfer zwischen Tourismuswirtschaft und ESTM AG voraus. Offensichtlich fehlt es in der momentanen Struktur an einem Bindeglied zwischen der ESTM AG und den Leistungsträgern. Die Schaffung eines Think Tanks, eines Beirates oder eines ähnlichen, breit abgestützten Gremiums zwecks Bündelung der Ansprüche und Stärkung der Position der Tourismuswirtschaft ist daher zu befürworten. Die ESTM AG ist über diese Interessensplattform dazu zu bewegen, ihre Produkte konsequent auf die konkreten Bedürfnisse der Tourismuswirtschaft auszurichten, den Markt zielgerichtet zu bearbeiten und die Destination im Sinne der touristischen Leistungsträger zu positionieren.

Voruntersuchungen für ehemalige Kehrichtdeponien

Bis Ende der 1970er Jahre wurden aufgrund der damals gängigen Praxis auf diversen Arealen auf dem Gemeindegebiet Samedan Siedlungsabfall und Bauschutt deponiert. Diese ehemaligen Kehricht- und Bauschuttdeponien sind in einem Kataster erfasst. Für solche belasteten Standorte muss bis Ende 2023 eine Voruntersuchung durchgeführt werden. Diese besteht in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die Untersuchung und allfällige Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind gemäss Altlastenverordnung von der Gemeinde als damalige Betreiberin der Deponien durchzuführen. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die untersuchungsbedürftigen Standorte je nach geschätzter Gefährdung in Standorte mit hoher, mittlerer und niedriger Priorität unterteilt. Die ehemaligen Deponien der Gemeinde Samedan wurden als Standorte mit mittlerer Priorität beurteilt.

Designstrategie Tourismus

Die Engadin St. Moritz Tourismus ESTM hat ein Corporate Design für das touristische Erscheinungsbild in den Destinationsgemeinden erarbeitet, dies mit dem Ziel eines destinationsweit einheitlichen Auftrittes. Zum Erscheinungsbild gehören das Logo, die Bildsprache, Anzeigen, Plakate, Broschüren, Infoblätter, Beschilderungen, Fahnen etc. Darüber hinaus stellt die ESTM ein talübergreifendes Servicekonzept für die Infostellen, für die Engadin Arena sowie für die Beschilderung bereit. Der Gemeindevorstand hat entschieden, das touristische Erscheinungsbild der Destination zu übernehmen und auf ein individuelles Design für den lokalen Tourismus zu verzichten. Nicht davon betroffen ist die Promulins Arena als eigenständige Marke. Die Ablösung des aktuellen Erscheinungsbildes erfolgt nicht schlagartig, sondern sukzessive im Rahmen des ordentlichen Unterhaltes.

Ausweitung der Zone 30 in Bever

Der Gemeindevorstand Bever beabsichtigt, die bestehende Zone 30 auf das ganze Siedlungsgebiet Richtung Samedan ausdehnen und den auf Gemeindegebiet Samedan liegenden Teil der Via Maistra auch mit einschliessen. Aus Sicht des Gemeindevorstandes bestehen keine Einwände gegen den Einbezug des auf Gemeindegebiet Samedan gelegenen Strassenabschnittes. Im Interesse eines vereinfachten Verfahrens wird der Gemeindevorstand Bever bevollmächtigt, die dafür notwendigen Schritte gemäss Strassengesetzgebung auch betreffend das Gemeindegebiet Samedan durchzuführen. Für die Erstellung und den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur wird die Gemeinde Bever als zuständig erklärt.

(pre)