13.07.2020

Leitentscheid betreffend kommunale Erstwohnungsverpflichtung

Im Zusammenhang mit einem Gesuch um Sistierung der kommunalen Erstwohnungsverpflichtung hat der Gemeindevorstand einen ablehnenden Leitentscheid gefällt. Inhaltlich entsprechen Wohnungen mit einer Hauptwohnungsverpflichtung gemäss kommunalem Recht sinngemäss den Beschränkungen für Erstwohnungen gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes. Im Gegensatz zum eidgenössischen Zweitwohnungsgesetz, das bei Härtefällen eine Sistierung der Nutzungsbeschränkung ermöglicht, sieht das kommunale Zweitwohnungsrecht dies nicht vor. Hingegen kann die kommunale Hauptwohnungsverpflichtung auf Gesuch gegen eine Leistung einer Ersatzabgabe definitiv aufgehoben werden. Die Ersatzabgabe beträgt 10% des Neuwerts der letzten amtlichen Schätzung der betreffenden Wohnung, falls die Wohnung während mindestens 20 Jahren als Erstwohnung genutzt wurde, und 20% des Neuwerts, falls die Wohnung weniger als 20 Jahre als Erstwohnung genutzt wurde. Im Gesetzgebungsprozess wurden zwar beide Varianten diskutiert, letztendlich aber die Sistierungsmöglichkeit zugunsten der Abgeltungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Anpassung des Wahlsystems für den Grossen Rat

Das Wahlsystem des Grossen Rates muss angepasst werden, weil das Bundesgericht das geltende Verfahren als nicht in allen Belangen verfassungskonform erkannt hat. Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben sind beim Majorzwahlverfahren nur Wahlkreise mit weniger als 7000 Einwohner, in denen maximal 1 bis 5 Mandate zu vergeben sind, mit dem Bundesrecht vereinbar. Der Kanton hat die möglichen Optionen für ein bundesrechtskonformes Wahlsystem geprüft und das Vernehmlassungsverfahren dazu eröffnet. Von den grundsätzlich geeigneten Wahlsystemen favorisiert der Gemeindevorstand das Majorzsystem. Der Wahlkreis Oberengadin würde aufgeteilt in einen Wahlkreis bestehend aus Sils, Silvaplana, St. Moritz und Celerina mit 5180 Personen und einen Wahlkreis bestehend aus Samedan, Pontresina, Bever, La Punt-Chamues-ch, Madulain, S-chanf und Zuoz 6221 Personen. Die wichtige regionale Repräsentation, wäre in ihrer heutigen Form nicht nur sichergestellt, sondern wegen der erforderlichen Aufspaltung der sechs zu grossen Wahlkreise sogar noch gestärkt. Auch die Bedeutung der Persönlichkeitswahlen und der Identifizierung der Wählenden mit den Kandidaten würde noch stärker betont. Das Majorzsystem überzeugt insbesondere bezüglich Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse. Auch die Vertrautheit der Beteiligten (Wählende, Kandidierende und Behörden) mit dem Wahlverfahren und den Wahlabläufen spricht für das Majorzsystem. Die Bündner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wahl des Grossen Rates nach dem Majorzverfahren wünschen. Diesen mehrfach bekräftigten demokratischen Entscheid gilt es bei der Neuregelung besonders zu würdigen.

Hochwasserschutz Ova da Muragl

Im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni 2019 musste die Gemeinde rasch reagieren und Sofortmassnahmen am Bachbett der Ova da Muragl treffen, um grösseren Schaden an Gebäuden und Infrastruktur in Punt Muragl abzuwenden. Die damals unter Zeitdruck erstellten Terrainveränderungen sind nun im Rahmen des Gewässerunterhaltes dem Stand der Technik und den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes entsprechend anzupassen. Der Gemeindevorstand hat die erforderlichen finanziellen Mittel freigegeben. Die Ausführung erfolgt in Absprache mit dem Amt für Wald Südbünden und dem kantonalen Tiefbauamt Graubünden.

Teilrevision des kommunalen Steuergesetzes

Der Grosse Rat hat am 12. Februar 2019 die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes und des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern beschlossen. Im Zentrum steht der Wechsel von der kantonalen Nachlass- zu einer Erbanfallsteuer. Die Bestimmungen zur Erbanfallsteuer gelten sinngemäss auch für die Schenkungssteuer. Die Regierung hat die Teilrevision auf den 01. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuer wird neu nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes durch die kantonale Steuerverwaltung erhoben. Als Folge dieser Änderung, müssen die Gemeinden ihre kommunalen Steuergesetze anpassen. Die Gemeinden können dabei nur entscheiden, ob sie eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben und in welcher Höhe sie die Steuersätze - unter Berücksichtigung der Maximalsätze gemäss kantonalem Recht  - festlegen wollen. Der Gemeindevorstand hat beschlossen, die geltenden Steuersätze aus dem bestehenden Steuergesetz zu übernehmen und im Übrigen lediglich das übergenordnete Recht, bei welchem kein Regelungsspielraum auf Stufe Gemeinde besteht, umzusetzen. Mit 2% für den elterlichen Stamm und 12% für die übrigen Begünstigen liegen die Steuersätze weit unter den zulässigen Maximalsätzen von 5% bzw. 25%. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des kantonalen Gemeindegesetzes wurde die Teilrevision des kommunalen Steuergesetzes vom Gemeindevorstand in eigener Kompetenz beschlossen.  Die Teilrevision bedarf noch der Genehmigung durch die Regierung.

Leistungsvereinbarung betreffend Schulsozialarbeit

Seit 2010 betreiben die drei Gemeinden St. Moritz, Pontresina und Samedan eine Stelle für Schulsozialarbeit. Die Schulsozialarbeit wurde dazumal im Verhältnis von 40% St. Moritz, 40% Samedan und 20% Pontresina aufgeteilt. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Schulsozialarbeit hat die Gemeinde St. Moritz mit den drei bisherigen Partnergemeinden und den Gemeinden Bever, Sils und Silvaplana eine Erweiterung bzw. eine Neuorganisation der Schulsozialarbeit geprüft. In der Folge haben sich die sieben Gemeinden darauf verständigt, die Schulsozialarbeit ab dem Schuljahr 2020/2021 gemeinsam zu betreiben. Dabei wird das Pensum der Schulsozialarbeit auf maximal 160 Stellenprozenten verteilt auf zwei Stellen ausgebaut und gebietsweise auf die Gemeinden Bever, Celerina, Pontresina und Samedan sowie auf die Gemeinden Sils, Silvaplana und St. Moritz aufgeteilt. Anstellungsbehörde und verantwortlich für die Organisation und Führung der Schulsozialarbeit ist die Gemeinde St. Moritz. Die Vereinbarung gilt ab 1. September 2020 und gilt mindestens bis Ende Juli 2022. Der Gemeindevorstand hat die entsprechende Leistungsvereinbarung genehmigt.

Verschiebung der Sanierung Stützmauer Via Nouva

Die Stützmauer entlang der Via Nouva hätte gemäss Investitionsplan im Jahr 2020 in einer ersten Etappe saniert werden sollen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens hat sich gezeigt, dass alle Offerten den vorgegebenen Kostenrahmen deutlich sprengen. Der Gemeindevorstand hat deshalb beschlossen, das Submissionsverfahren abzubrechen und auf der Basis einer Devisierung zu wiederholen. Mit der Planung, Projektierung und Bauleitung wurde das Ingenieurbüro AFRY Schweiz AG, St. Moritz, beauftragt. Die Sanierung soll in einem Zug im Jahr 2021 erfolgen. Der erforderliche Kredit wird auf der Grundlage des zu wiederholenden Submissionsverfahrens im Rahmen des Budgets 2021 nochmals beantragt.

Baubewilligungen

Folgende Baubewilligungen wurden erteilt: Planeg AG, Umnutzung von Gewerbeflächen in Erstwohnungen Parzelle Nr. 2016 in Cho d’Punt; Politische Gemeinde Samedan, Sanierung Kugelfänge und Einbau künstliche Kugelfangsysteme Schiessanlage Muntarütsch; STWEG Cristolais, Neubau Wärmepumpenanlage Parzelle Nr. 974 in Cristolais; Ernst Grass, Verlängerung der Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses Parzelle Nr. 1764 in Quadrellas um 1 Jahr bis August 2021.

 13. Juli 2020, Pre