Im September verzeich­nete der Kanton Graubünden 734 Arbeitslose, was einer Arbeitslosen­quote von 0,7 Prozent entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 657 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl leicht gestiegen. Zusätzlich wurden 739 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäfti­gungsmass­nahmen teilneh­men oder Zwischenverdienstarbeit leisten, sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Ar­beits­­vermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchen­den.

Im September 2023 wurden 1473 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1353 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht gestiegen. Der leichte Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.

Von den 734 Arbeitslosen waren 314 Frauen und 420 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (169), das Gesundheits- und Sozialwesen (72), der Detailhandel (64) sowie das Baugewerbe (47) und der Verkehr und Transport (47). Im September wurden 34 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 38 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl leicht gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 89 881 auf 90 826 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt zwei Prozent. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 62 709 nichtarbeitslose Stellensuchen­de registriert.

Im September wurde an 35 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerich­tet. Gegenüber dem Vormonat mit 56 Betrieben ist die Anzahl gesunken. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.

Medienmitteilung KIGA