1. Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna beabsichtigt folgende Verkehrsbeschränkung auf Gemeindegebiet einzuführen: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13, (2.03, 2.04)) Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten, Anlieferungen Coop sowie mit Bewilligung der Gemeinde gestattet
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, (2.03, 2.04, 2.06)) Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14, (2.03, 2.04, 2.06)) Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten sowie mit Bewilligung der Gemeinde gestattet
Halten verboten (Sig. 2.49) Zusatztafel: Beidseits der Strasse Der Umschlagplatz vor der Skiwiese wird in das Halteverbot integriert
2. Die vorliegende Neuregelung basiert auf dem Verkehrs- und Parkierungskonzept der Gemeinde Celerina/Schlarigna. Die neue Verkehrsregelung dient der stetigen Durchgängigkeit auf den erwähnten Strassen. 3. Die geplante Verkehrsbeschränkung wurde vorgängig am 29.09.2025 von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 7 Abs. 2 EGzSVG genehmigt. 4. Einwendungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Verkehrsanordnung können innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna eingereicht werden. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung an das kantonale Obergericht. |
Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna |
Celerina, 18. Oktober 2025 |